Diese Norm regelt die Ausführung von Ortbeton-Bohrpfählen und Schlitzwandelementen, die in einem Arbeitsgang betoniert werden und Einwirkungen übertragen und/oder Verformungen begrenzen. Sie gilt für kreisförmige Pfähle sowie rechteckige, T-förmige, L-förmige oder ähnliche Schlitzwandelemente mit gleichbleibendem Querschnitt, teleskopartig abgestuftem Schaft oder ausgehobenen Erweiterungen. Erfasst werden: ein Verhältnis Tiefe/Breite ≥ 5; Pfähle mit einem Durchmesser von 0,3 bis 3,0 m; Schlitzwandelemente mit einer Breite ≥ 0,4 m, einem Verhältnis Länge/Breite ≤ 6 und einer Querschnittsfläche ≤ 15 m²; Fertigteile mit einer Abmessung ≥ 0,3 m. Bei geneigter Ausführung ist n ≥ 4 (Θ ≥ 76°) erforderlich, beziehungsweise n ≥ 3 (Θ ≥ 72°) bei dauerhafter Verrohrung. Für Erweiterungen gelten je nach Baugrund DBB/D ≤ 2 oder 3, DBE/D ≤ 2 sowie m ≥ 3 oder 1,5. Die Norm gilt für Einzelpfähle, Pfahlgruppen und Wände, die kontinuierlich oder diskontinuierlich und gegebenenfalls unter Anwendung einer Stützmaßnahme ausgehoben werden, sofern die vorgesehenen Querschnitte ausführbar sind.